Drohende Abmahnungen durch Benutzung des Begriffs „Webinar“?

Seit einiger Zeit kursiert in den sozialen Medien sowie bei diversen Berufsverbänden und unseren Mandanten die Befürchtung, dass durch die Verwendung des Begriffs „Webinar“ eine Abmahnung aus der gleichnamigen eingetragenen deutschen Marke drohe.

Tatsächlich wurde im Jahre 2003 die Bezeichnung „Webinar“ in den Klassen 35, 38 und 41 insbesondere für „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“, als deutsche Marke unter der Registernummer 303 16 043 eingetragen.

Nach unserer Einschätzung können aus dieser Marke inzwischen allerdings keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, da zum einen erhebliche Zweifel an einer sogenannten rechtserhaltenden Benutzung der Marke gemäß §26 MarkenG bestehen, und vor allem zum anderen eine rein beschreibende Benutzung keine Markenverletzung darstellt. Letzteres hängt insbesondere damit zusammen, dass sich diese Marke inzwischen im Verkehr in Folge der Untätigkeit des Markeninhabers zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat.

Rein vorsorglich haben wir beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen entsprechenden Löschungsantrag gegen diese Marke wegen Verfalls eingereicht.

Sollten Sie hierzu bereits eine Abmahnung erhalten haben oder sonstige Fragen rund um die Benutzung dieses Begriffs haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktformular