Markenrecht: Schutzfähigkeit von Museumsnamen

Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014 – 27 W (pat) 558/13 „August-Macke-Haus“

Ob Namen bekannter Künstler einem markenrechtlichen Schutz zugänglich sind, ist umstritten und hängig insbesondere von der Bekanntheit des Künstlers sowie von den Waren oder Dienstleistungen ab, für die markenrechtlicher Schutz beansprucht wird. Im vorliegenden Fall ging es vor dem Bundespatentgericht jedoch nicht um die Schutzfähigkeit des bekannten Künstlernamens „August Macke“, sondern um die Frage, ob der Name des Museums „August-Macke-Haus“ für diverse Waren und Dienstleistungen wie z.B. Gemälde, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Kataloge, Plakate, Postkarten, Tickets, Betrieb von Museen, kulturelle Aktivitäten, Konferenzen und Forschungen auf dem Gebiet der Kunst usw. die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, also geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft der genannten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die angemeldete Marke mit der Begründung zurück, dass es sich bei dieser Angabe nur um einen (beschreibenden) Hinweis auf eine Stätte handle, in der Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. erbracht würden, die im Zusammenhang mit dem Leben und Schaffen des bekannten deutschen Malers August Macke stünden. Der Begriff „Haus“ sei ein typischer Hinweis auf Angebotsstätten zum Thema rund um den Namensgeber.

Hiergegen wendete sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Marke „August-Macke-Haus“ für die genannten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zu, da sie noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfüge. Auch bestünde kein Freihaltebedürfnis an diesem Namen. Der Name „August Macke“ habe einen individualisierenden Charakter und sei deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet (anders als „Mozart“ für Süßwaren oder „Diesel“ für Kraftstoffe). Auch sei „August Macke“ nicht zu behandeln wie etwa der Name „Leonardo Da Vinci“, der als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit gelte. Insoweit sei unerheblich, dass es sich bei August Macke um einen bekannten Maler handle, dessen Werke zum deutschen Kulturerbe zählten. Es sei zudem üblich, Museen oder kulturelle Einrichtungen nach bekannten Künstlern oder sonstigen Personen zu benennen, die mit dem Gebäude irgendwie in Beziehung stehen, ohne dass dort nur Ihre Werke gezeigt würden. Es liege daher keine Beschreibung des thematischen Inhalts der Waren oder Dienstleistungen vor. Schließlich sei der Begriff „August-Macke-Haus“ auch kein Fachbegriff für bestimmte Einrichtungen, wie etwa „Montessori-Schule“ oder „Röntgen-Institut“.

Das Bundespatentgericht hat die Marke daher zur Eintragung zugelassen.

Fazit

 Die Entscheidung des Bundespatentgerichts erscheint in der Sache durchaus diskutabel. Gerade das Argument des Gerichts, dass es üblich sei, Museen nach Personen zu benennen, die mit dem Gebäude in irgend einer Weise in Beziehung stehen, lässt sich auch gegen die Annahme der Unterscheidungskraft ins Feld führen, zumal unterschiedliche Gebäude an verschiedenen Orten mit dem selben Künstler in Verbindung stehen können.

Hingegen wäre der Name „August Macke“ in Alleinstellung für die genannten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig gewesen, da insoweit ein Freihaltebedürfnis bestanden hätte. Zurückgewiesen wurden daher für vergleichbare Waren und Dienstleistungen etwa die Markenanmeldungen „Karl May“ oder „Marlene Dietrich“, ebenso jüngst „Mark Twain“ für Schreibgeräte. Für die Frage, ob es sich bei dem Namen um eine beschreibende Angabe handelt, ist dabei stets zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird, zu differenzieren.

Markenrecht: (keine) Verwechslungsgefahr zwischen Namensmarken

Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2013 – 27 W (pat) 72/12 „Manuel Luciano/Luciano“

Eine sehr umstrittene Fallgestaltung ist die Kollision von Marken, wenn eine der Marken aus Vor- und Zunamen besteht und die andere (ältere oder jüngere) Marke nur den Vor- oder Zunamen übernimmt. Beim EU-Markenamt besteht die Tendenz, dem Familiennamen generell einen prägenden Charakter zuzusprechen. Eine gegenläufige Tendenz gibt es in der deutschen Praxis, wo das Bundespatentgericht maßgeblich auf den Gesamteindruck abstellt und meist eine Prägung der Marke durch den Familiennamen verneint.

In diese Linie fügt sich eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, in der es eine Verwechslungsgefahr zwischen der für Bekleidung angemeldeten Wortmarke „Manuel Luciano“ und der älteren, ebenfalls für Bekleidung geschützten Wortmarke „LUCIANO“ verneint und damit die Entscheidung des deutschen Patent- und Markenamts bestätigt hat. Das Bundespatentgericht nahm hierbei eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Zeichens „Luciano“ an. Eine besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarke und daraus resultierende Erweiterung des Schutzumfanges war nicht gegeben. Unabhängig davon, ob der Verkehr den Bestandteil „Luciano“ in der angegriffenen Marke als Nachname oder aber als zweiten Vornamen auffasse, sei eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf diesen Bestandteil nicht angezeigt. Ein Vorname nehme regelmäßig am Gesamteindruck einer aus Vor- und Nachname bestehenden Marke teil, da erst der Vorname „ein ausgewogenes Bild von der vermeintlich hinter Marke stehenden Person“ ergebe und so „nicht unerheblich zur Einprägsamkeit und Individualisierung des Gesamtnamens“ beitrage.

Nachnamen seien dementsprechend, wie das Bundespatentgericht weiter ausfuhr, nur bei Vorliegen besonderer Umstände geeignet, den Gesamteindruck von Marken zu prägen, die aus einem Vor- und Nachnamen gebildet sind. Dies kann etwa aufgrund besonderer borschen Gewohnheiten der Fall sein, oder wenn im Einzelfall der Nachname über eine erhöhte Kennzeichnungskraft oder umgekehrt der Vorname nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt.

Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens verneinte das Gericht, da die Widersprechende über keine benutzte Zeichenserie mit dem gemeinsamen Stammbestandteil „Luciano“ verfügte. Auch eine selbständig kennzeichnende Stellung dieses Bestandteils verneinte das Gericht.

Markenrecht: Täuschungsgefahr durch Verwendung des ®

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – I ZB 11/13 „grill meister“

Nicht selten fügen Anmelder dem Zeichen oder Logo, das sie als Marke anmelden möchten, bereits bei der Anmeldung das ®-Symbol bei, mit dem darauf hingewiesen werden soll, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Hiervon kann nur dringend abgeraten werden. Denn soweit das ® auf eine registrierte Marke hinweisen soll, kann es selbst im Prinzip nicht Bestandteil der Marke sein. Sehr problematisch ist, wenn sich das ®-Symbol innerhalb der angemeldeten Marke nur auf einen Bestandteil der Marke bezieht, für den kein gesonderter Schutz besteht, insbesondere natürlich dann, wenn dieser Bestandteil für sich gesehen gar nicht schutzfähig wäre (etwa weil es sich um eine beschreibende Angabe handelt).

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Dort hatte der Anmelder eine Wort-Bildmarke angemeldet und (in der Marke) hinter den Wortbestandteil „grill meister“ das ®-Symbol eingefügt. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG bejahte der BGH eine Täuschungsgefahr, da das ® einem Bestandteil der Marke zugeordnet war, für den kein eigener Markensschutz bestand – und zwar ganz unabhängig davon, ob die Marke insgesamt ausreichende Unterscheidungskraft aufweist.

Fazit

Das Hinzufügen des ®-Symbol in eine Markenanmeldung bietet keinerlei Vorteile. Man riskiert nur, dass die Marke wegen Täuschungsgefahr zurückgewiesen wird. Bei Eintragung der Marke kann es ohnehin angebracht werden. Allerdings ist auch dabei zu beachten, dass es sich nur auf die ganze Marke (in ihrer eingetragenen Form) beziehen darf, nicht nur auf einzelne Bestandteile.

Domainrecht, Wettbewerbsrecht: Tippfehler-Domain

BGH, Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12 „wetteronlin.de“

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen www.wetteronline.de eine Internetseite, auf der über das Wetter informiert wird und Dienstleistungen mit einem Bezug zu Wetter und Klima angeboten werden. Der Beklagte hatte für sich die Domain „Wetteronlin.de“ registrieren lassen und sodann bei Sedo geparkt, wo dann private Krankenversicherungen beworben wurden, für die der Beklagte eine entsprechende Vergütung erhielt. Die Klägerin nahm dem Beklagten unter anderem auf Unterlassung sowie Löschung der Domain in Anspruch und erhielt sowohl vor dem Landgericht Köln als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln recht.

Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG auf. Hinsichtlich des Unterlassungsantrages beruhte die Aufhebung allerdings darauf, dass der Antrag formal zu weit gefasst war. Denn im Prinzip könne die Klägerin Unterlassung der Benutzung einer solchen Tippfehler-Domain verlangen, soweit nämlich der Tatbestand der unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erfüllt sei. Eine derartige wettbewerbswidrige Behinderung sei vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegeben, da der Beklagte durch diesen Domainnamen in unangemessener Weise auf Kunden einwirke, die sich bei der Eingabe des Domainnamens der Klägerin im Internetbrowser vertippt hätten, um diese dann als eigene Kunden (bzw. Kunden der Werbepartner) zu gewinnen. Die Wahl einer Tippfehler-Domain führe daher zu einer den Internetnutzer belästigenden Fehlleitung.

Hierbei war unerheblich, dass die Tippfehler-Domain aus einem generischen Begriff bestand. Auch derartigen Domainnamen kann, so der BGH, ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen unlautere Behinderungen nicht abgesprochen werden.

Jedoch konnte die Klägerin keine Löschung der Tippfehler-Domain verlangen, da unter dieser Tippfehler-Domain der Betrieb einer rechtlich zulässigen Internetseite denkbar sei. Es könne, so der BGH, „eine unlautere Behinderung ausgeschlossen werden, indem die unter dem angegriffenen Domainnamen betriebene Internetseite – etwa durch klar erkennbare, eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise fehlerhafte Eingabe – derartig gestaltet ist, dass eine unzutreffende Vorstellung der Verbraucher über den Betreiber der aufgerufenen Internetseite sofort ausgeschlossen wird“.

Auch namensrechtliche Ansprüche der Klägerin gemäß § 12 BGB verneint der BGH, da der Firmenbestandteil „WetterOnline“ nicht die für einen Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Allein die Registrierung der Tippfehler-Domain führe daher vorliegend noch zu keiner namensmässigen Zuordnungsverwirrung und beeinträchtige auch nicht die schutzwürdigen Interessen der Klägerin.