Markenrecht: Novellierung des Markengesetzes

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)

Am 14. Januar 2019 ist das sogenannte Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Es sollten hierdurch die Vorgaben der neu gefassten EU-Markenrechtsrichtlinie (Nr. 2015/2436) in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das führt zu einigen wichtigen Änderungen im deutschen Markenrecht.

Neue Markenformen

Bisher mussten Marken grafisch darstellbar sein, um sie in das deutsche Markenregister eintragen zu können. Dies ist nun keine notwendige Voraussetzung mehr. Es genügt jetzt, dass ihr Schutzgegenstand eindeutig und klar bestimmbar ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Dadurch wird die Eintragung moderner Markenformen wie zum Beispiel von Klangmarken, Multimediamarken, Hologrammen und anderen Markenformen ermöglicht – sofern die üblichen und nach wie vor zu prüfenden absoluten Schutzvoraussetzungen vorliegen, wie etwa Unterscheidungskraft, also die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, und auch kein Freihaltebedürfnis oder sonstiges absolutes Schutzhindernis vorliegt.

Neue Schutzhindernisse

Neue absolute Schutzhindernisse sind künftig auch Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und Spezialitäten sowie Sortenbezeichnungen, die nach nationalem oder EU-Recht gesonderten Schutz beanspruchen (§ 8 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 MarkenG).

Gewährleistungsmarke

Eine neue Markenkategorie ist die Gewährleistungsmarke ein. Sie hat in erster Linie eine Garantiefunktion. Sie soll dazu dienen, das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zu gewährleisten und von anderen Marken zu unterscheiden (§ 106a Abs. 1 MarkenG). Sie ist vor allem auf Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen zugeschnitten. Der Schutz erfordert unter anderem eine Markensatzung des Markeninhabers. Bereits seit 2017 gibt es auf EU-Ebene die Unionsgewährleistungsmarke, die nun durch die deutsche Gewährleistungsmarke auf nationaler Ebene ergänzt wird.

Bemerkungen Dritter

Dritte, die nicht am Anmeldeverfahren einer Marke beteiligt sind, können künftig schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke nicht eingetragen werden sollte (§ 37 Abs. 6 MarkenG).

Widerspruchsverfahren

Anders als nach der bisherigen Rechtslage kann der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese in Zukunft mit einem einzigen Widerspruch geltend machen (§ 42 Abs. 2 MarkenG). Weitere Widerspruchsgründe sind künftig auch geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG).

Zudem entfällt künftig die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem sogenannten „wandernden“ Benutzungszeitraum. Wird die Nichtbenutzungseinrede im Widerspruchsverfahren erhoben, muss sich die ältere Marke also zwingend bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke im Benutzungszwang befunden haben (§ 43 Abs. 1 MarkenG).

Schließlich können die Parteien künftig eine mindestens zweimonatige (verlängerbare) Cooling-off Frist beantragen, um Zeit zu haben, eventuell eine gütliche Einigung zu ermöglichen (§ 42 Abs. 4 MarkenG).

Benutzungsschonfrist

Die Benutzungsschonfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen Rechte aus der älteren Marke gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, ohne dass der Inhaber der älteren Marke darlegen muss, ob und wie die Marke benutzt wird. Die Benutzungsschonfrist beträgt 5 Jahre. Sofern gegen die eigene Marke kein Widerspruch eingelegt worden ist, berechnete sich die Benutzungsschonfrist bisher ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der Marke. Künftig erfolgt die Berechnung ab dem Zeitpunkt, an dem kein Widerspruch mehr gegen die ältere Marke möglich ist (also dem Tag nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist) oder – sofern Widerspruch eingelegt wurde – wie bisher ab dem Zeitpunkt, an dem das Widerspruchsverfahren rechtskräftig beendet wurde (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 5 MarkenG). Neu ist auch, dass Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist künftig in das Register aufzunehmen sind.

Schutzdauer

Zudem endet die Schutzdauer einer Marke künftig in zehn Jahren ab dem Tag der Anmeldung und nicht wie bisher in zehn Jahren ab dem letzten Tag des Anmeldemonats (§ 47 Abs. 1 MarkenG).

Eintragung von Lizenzen

Eine weitere Neuerung ist, dass Lizenzen nunmehr, ebenso wie Erklärungen des Markeninhabers, dass er zur Lizenzierung oder Veräußerung der Marke bereit ist, in das Markenregister aufgenommen werden können (§§ 30 Abs. 6 MarkenG, 42c Abs. 1 MarkenVO).

Waren unter zollamtlicher Überwachung

§ 14a MarkenG erlaubt Markeninhabern in Produktpirateriefällen unter bestimmten Voraussetzungen, nunmehr auch gegen Waren im Transit Verbotsrechte durchzusetzen.

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Eine wichtige Neuerung durch das MaMoG wird voraussichtlich am 1. Mai 2020 folgen und betrifft die Löschungsverfahren, die künftig Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren heißen werden. Hiernach sollen Löschungsanträge in Nichtigkeitsverfahren dann zusätzlich auch auf ältere Rechte (sog. relative Gründe) gestützt werden können. Zudem sollen Verfallsverfahren (wegen Nichtbenutzung) als echte Amtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden können, was bislang nur vor den Zivilgerichten möglich ist – zu wesentlich höheren Kosten.

Wettbewerbsrecht: UWG-Leistungsschutz gegen unlautere Produktnachahmung

BGH, Urteil vom 16.11.2017 – I ZR 91/16 – „Handfugenpistole“ –

Einen Fall der Produktnachahmung nahm der Bundesgerichtshof (BGH) zum Anlass, nochmals auf einige Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hinzuweisen.

Gemäß § 4 Nr. 3 UWG kann der Vertrieb einer Nachahmung wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände wie etwa eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei sind umso geringerer Anforderungen an diese besonderen Umstände zu stellen, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind.

Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis dann, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen; nicht erforderlich ist hierfür, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt.

Die wettbewerbliche Eigenart bestimmt sich nach dem Gesamteindruck des Erzeugnisses, wobei technisch notwendige Gestaltungsmerkmale prinzipiell keine wettbewerbliche Eigenart begründen können. Technisch bedingte, aber nicht notwendige, da frei austauschbare Merkmale können hingegen die wettbewerbliche Eigenart mitbegründen.

Im vorliegenden Fall stellen beide Parteien identische Waren (Handfugenpistolen) her und vertreiben diese u.a. über eine Baumarktkette. Sowohl das Modell der Klägerin als auch das der Beklagten werden von der Baumarktkette unter einer identischen Kennzeichnung vertrieben. Die Klägerin sah in der mit ihrem Modell identischen Ausführungsform der Beklagten eine unlautere Nachahmung und nahm die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.

Während das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hat, gab das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht der Klage statt. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurück.

Der BGH weist zunächst darauf hin, dass hinsichtlich aller die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale der Kläger darlegungspflichtig ist.

Macht demgegenüber der Beklagte geltend, bestimmte Umstände ließen die wettbewerbliche Eigenart oder eine Herkunftstäuschung entfallen, so ist hierfür der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Vorliegend ging es vor allem um die Behauptung des Beklagten, das klägerische Produkt werde bereits umfangreich unter Fremdkennzeichnungen vertrieben, was geeignet ist, dessen wettbewerbliche Eigenart wieder entfallen zu lassen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die prägenden Gestaltungsmerkmale aufgrund der Art und Weise des Vertriebs nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller bzw. Unternehmen zuordnen, etwa, weil der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es (in größerem Umfang) unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben, sofern der Verkehr darin Herstellerangaben sieht. Kann der Beklagte nicht aus eigener Kenntnis zum Umfang der Fremdkennzeichnungen vortragen, trifft wiederum den Kläger eine sekundäre Darlegungslast.

Hierzu fehlte es nach Auffassung des BGH an ausreichenden Feststellungen in der Vorinstanz. Sollte das OLG die wettbewerbliche Eigenart bejahen, so weist der BGH zu der sich hieran anschließenden Frage einer vermeidbaren Herkunftstäuschung noch auf folgende Gesichtspunkte hin:

  • Soweit Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann, kommt es auf die Frage der Bekanntheit des klägerischen Produkts nicht weiter an.
  • Die Anbringung derselben Marke der Baumarktkette auf beiden Modellen stehe einer Herkunftstäuschung nicht entgegen, da beide Modelle eben gerade nicht von derselben Herstellerin stammten.
  • Eine Herkunftstäuschung ist dann vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Dies ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung ist es dem nachahmenden Wettbewerber zuzumuten, auf eine andere technische Lösung auszuweichen oder zumindest eine „deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung“ anzubringen, sofern der Verkehr die Nachahmung einem bestimmten Unternehmen „nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnet, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren“.

Vollstreckungsrecht: Reichweite eines Unterlassungstitels im Verfügungsverfahren

BGH, Beschluss vom 11.10.2017 – I ZB 96/16 – „Produkte zur Wundversorgung“ –

Der Fall betrifft die derzeit kontrovers diskutierte Frage nach der Reichweite eines Unterlassungstitels, wozu der BGH hier im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Stellung genommen und damit seine jüngere Rechtsprechung bestätigt hat, die dem Unterlassungsschuldner weitreichende, über die formal tenorierte Unterlassung hinausgehende „aktive“ Handlungspflichten auferlegt.

Im konkreten Fall war der Schuldnerin durch eine mit Urteil bestätigter einstweiliger Beschlussverfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, die in markenverletzender Weise gekennzeichneten Produkte in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Bereits an Dritte ausgelieferte (also in den Verkehr gebrachte) Produkte hatte die Schuldnerin daraufhin jedoch nicht zurückgerufen und ihre Abnehmer auch nicht über die einstweilige Verfügung informiert. Im Rahmen eines Testkaufs stellte die Gläubigerin fest, dass ein Großhändler nach wie vor die von der Schuldnerin bezogenen Produkte mit der untersagten Kennzeichnung vertrieb. Daraufhin wurde auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld festgesetzt.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das OLG Frankfurt a.M. als Beschwerdegericht den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die von der Gläubigerin beim Bundesgerichtshof (BGH) hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Der BGH bestätigt in der Entscheidung zunächst seine Rechtsprechung, dass der Schuldner eines auf Unterlassung laufenden Tenors auch zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein kann, was im Wege einer Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln sei. Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, sei der Unterlassungstitel in der Regel so auszulegen, dass er „auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes verpflichtet […] wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.“ Dies gelte auch dann, wenn die ursprüngliche Verletzungshandlung keine Dauerhandlung sei. In diesem Fall beinhaltet nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH die Unterlassungspflicht „neben der Einstellung des weiteren Vertriebs regelmäßig auch den Rückruf der bereits gelieferten Produkte.“ Eine derartige Auslegung verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 Grundgesetz.

Hiernach hat der Schuldner die ihm möglichen, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die der Verhinderung weiterer konkret drohender Verletzungshandlungen dienen. Hierzu gehöre auch, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugute kommt und bei denen er mit Verstößen ernstlich rechnen muss. Ob dem Schuldner rechtliche Ansprüche gegen diese Dritten zustünden, sei unerheblich, solange ihm zumindest eine tatsächliche Einwirkung möglich sei. Dabei komme das Unterbleiben eines Rückrufs regelmäßig der Fortsetzung seiner eigenen Verletzungshandlungen gleich. Ergäbe die Auslegung des Unterlassungstitels hiernach eine Rückrufpflicht, so sei der Unterlassungsschuldner ebenso wie der Schuldner eines spezialgesetzlichen Rückrufanspruchs „verpflichtet, gegenüber seinen Abnehmern mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit sowie unter Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter der Erzeugnisse deren Rückerlangung zu versuchen.“ Einen Erfolg des Rückrufs schulde der Schuldner hingegen nicht.

Die vorgenannten Grundsätze wurden im Wesentlichen für Hauptsacheverfahren entwickelt. In dem vorliegenden Fall ging es hingegen um die Vollstreckung aus einem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erlassenen Titel. Da durch eine einstweilige Verfügung in der Regel die Hauptsache nicht bzw. nur unter besonderen, engen Voraussetzungen vorweggenommen werden darf und auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners vor Erlass der einstweiligen Verfügung eingeschränkt sein können, komme – so der BGH – eine Verpflichtung zum Rückruf bei einem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Unterlassungstitel nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa „wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schuldner versucht hat, sich seiner Unterlassungspflicht durch die schnelle Weiterveräußerung der fraglichen Waren faktisch zu entziehen“ oder ein Fall von Produktpiraterie vorliege.

Grundsätzlich zumutbar sei es dem Schuldner dann, seine Abnehmer aufzufordern, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiter zu vertreiben, da den Schuldner ohnehin eine kaufvertragliche Nebenpflicht treffe, die Abnehmer auf die einstweilige Verfügung hinzuweisen.

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Fazit

Auch wenn in einem Verfügungstenor nur davon die Rede ist, dass der Schuldner etwas „unterlassen“ soll bzw. ihm etwas „untersagt“ oder „verboten“ wird, ist darüber hinaus unbedingt zu prüfen, ob sich hieraus für den Schuldner auch im konkreten Fall die Pflicht ergibt, etwas zu tun, also eine positive Handlung vorzunehmen, wie etwa die Abnehmer nachdrücklich und ernsthaft aufzufordern, die Waren vorläufig nicht weiter zu vertreiben. Da dem Schuldner insoweit die Beweislast obliegt, sind derartige Aufforderungen unbedingt schriftlich zu dokumentieren und von den Abnehmern schriftlich bestätigen zu lassen und, soweit zumutbar, deren Einhaltung vom Schuldner zu prüfen und ggf. anzumahnen.

Domainrecht: Verletzung eines Firmennamens durch Domainregistrierung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.2016 – 6 U 187/15 – „Fitnessgeräte-Domain“ –

Der Beklagte war Mitgründer des klagenden Unternehmens und hatte etwa ein Jahr vor Gründung des Unternehmens eine mit dem Namen der (künftigen) Klägerin identische Internet-Domain auf sich registrieren lassen. Nachdem es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zum Bruch gekommen war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten, in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Domainname vor Gründung der gleichnamigen Klägerin registriert worden und damit „älter“ als die gleichnamige Firma war.

Dennoch bestätigte das OLG Frankfurt die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens. Das Gericht folgt dabei in Grundsatz der bisherigen BGH-Rechtsprechung.

Der Anspruch auf Löschung folgt hierbei, rechtlich gesehen, nicht aus kennzeichen-, sondern namensrechtlichen Ansprüchen (§ 12 BGB). Eine unberechtigte Namensanmaßung kann dabei auch schon durch die bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung eines Domainnamens vorliegen, sofern mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Dies wird in der Rechtsprechung bei der Registrierung eines Domainnamens unter der deutschen Top-Level-Domain „.de“ durch einen nicht Berechtigten in der Regel bejaht, da Internet-Adressen unter einer bestimmten Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden und daher, über die Zuordnungsverwirrung hinaus, der berechtigte Namensinhaber von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird. Er kann dann die Einwilligung in die Löschung verlangen.

Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass die Domainregistrierung zeitlich vor der Firmengründung lag. Dies änderte im konkreten Fall aber nichts an dem Löschungsanspruch. Denn die Registrierung eines Domainnamens begründet selbst noch kein sogenanntes „absolutes Recht“ an der Bezeichnung. Dies setzt vielmehr eine tatsächliche, kennzeichenmäßige Benutzung des Domainnamens, etwa als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG, voraus. Eine solche Benutzung war im vorliegenden Fall nicht erfolgt, vielmehr war der Domainname gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung der Klägerin erfolgt.

Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung bejahte das OLG Frankfurt hiernach eine Namensverletzung.

Verfahrensrecht: Dringlichkeit bei rechtsmissbräuchlichem Forum-Shopping

Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2016 – 5 U 139/15 – „Gezielte Gehörsvereitelung“ –

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes sowohl beim Landgericht Hamburg als auch beim Landgericht Berlin. Nachdem das Landgericht Hamburg wohl mit einem (durchaus üblichen) telefonischen Hinweis die Auffassung geäußert hatte, dem Antrag nicht stattgeben zu können, zog der Antragsteller seinen Antrag zurück, verfolgte beim Landgericht Berlin aber seine Ansprüche weiter, ohne dass das Landgericht Berlin noch der Antragsgegner Kenntnis davon hatten, dass bereits das Landgericht Hamburg die Ansprüche geprüft und verneint hatte. Das Landgericht Berlin, welches die einstweilige Verfügung zunächst erlassen hatte, hob diese daraufhin wieder auf. Auf die Berufung des Antragstellers hin bestätigte das Kammergericht Berlin die Aufhebung.

Die verfahrensmäßige Besonderheit bei Wettbewerbsverstößen und häufig auch Markenverletzungen liegt darin, dass aufgrund der deutschlandweiten Verletzung ein sog. fliegender Gerichtsstand existiert, d.h. der Antragsteller kann sich aussuchen, bei welchem (sachlich für Wettbewerbs- oder Markenangelegenheiten zuständigen) Gericht er Klage erhebt oder, innerhalb der Dringlichkeitsfrist, eine einstweilige Verfügung beantragt. In der Praxis problematisch und umstritten ist die Stellung mehrerer Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unterschiedlichen Gerichten, insbesondere nachdem man bei einem Gericht keinen Erfolg hatte. Dabei gilt die Dringlichkeit in der Regel als widerlegt, wenn der Antragsteller einen in erster Instanz durch Beschluss zurückgewiesenen Eilantrag zurücknimmt, anstatt Rechtsmittel einzulegen, und denselben Eilantrag vor einem anderen Gericht neu stellt.

Nach wie vor uneinheitlich beurteilt wird die erneute Stellung des Eilantrages bei einem anderen Gericht, wenn der Antrag zuvor bei dem zuerst angerufenen Gericht nach einem bloßen (meist telefonischen) Hinweis des Gerichts, ohne formelle Zurückweisung, zurückgenommen wird. Hierdurch soll nach Auffassung einiger Gerichte noch nicht zwangsläufig die Dringlichkeitsvermutung entfallen.

Dies ist deshalb problematisch, weil der Antragsgegner von diesem Vorgehen in der Regel überhaupt keine Kenntnis erlangt, da er über die Rücknahme des Eilantrages beim ersten Gericht (meist) nicht informiert wird. Im vorliegenden Fall begründete das Gericht die Rechtsmissbräuchlichkeit dieses (als sogenanntes „Forum-Shopping“ bekannten) Vorgehens damit, dass der Antragsteller die vorangegangene Hamburger Verfahrenseinleitung und
-beendigung (zu seinen Lasten) sowohl dem Landgericht Berlin als auch der Antragsgegnerin verheimlicht hatte, wobei hier erschwerend hinzukam, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin zuvor noch nicht einmal abgemahnt hatte.

Das Kammergericht beurteilte diesen Sachverhalt im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung … als rechtsmissbräuchliches Forum-Shopping im Wege planmäßig-gezielter Gehörsvereitelung und unlauterer Chancenvermehrung“, welches das besondere Rechtsschutzbedürfnis an einer Eilentscheidung durch das zweite, chancenverdoppelnd angerufene Gericht aus Sicht des Kammergerichts Berlin entfallen ließ.