Auswirkungen des Brexits auf den EU-Schutz von Marken und Geschmacksmustern

Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt nunmehr seit dem 01.01.2021 im Vereinigten Königreich für Marken und Geschmacksmuster (Designs) nicht mehr das bisher geltende EU-Marken- und Geschmacksmusterrecht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie entsprechenden internationalen Registrierungen mit Benennung der EU schutzlos gestellt wären. Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie internationaler Marken- und Designregistrierungen mit Benennung der EU, die vor dem 01.01.2021 registriert wurden, erhalten automatisch ein sog. vergleichbares nationales Recht (UK-Schutzrecht). Dieses wird automatisch unter Wahrung des Zeitranges des EU-Schutzrechts in das nationale britische Marken- bzw. Designregister eingetragen und stellt fortan ein eigenständiges Recht dar (wie etwa eine deutsche Marke). Eine gesonderte Registrierungsurkunde wird von den britischen Ämtern nicht ausgestellt.

Verlängerungen des neuen vergleichbaren UK-Schutzrechts, ebenso wie dessen Übertragung, Lizensierung oder Anfechtung, sind künftig unabhängig vom bisherigen EU-Schutzrecht, von welchem das vergleichbare UK-Schutzrecht abgetrennt wurde.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich gegen ein solches vergleichbares UK-Schutzrecht zu entscheiden (sog. Opt-out-Option), etwa wenn eine territoriale Vorrechts- oder Abgrenzungsvereinbarung existiert, nach der z.B. eine Nutzung des EU-Schutzrechts in Großbritannien ausgeschlossen ist.

Eine Besonderheit gilt für Anmeldungen einer Unionsmarke bzw. eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (sowie Anmeldungen internationaler Schutzrechte mit Benennung der EU), die zum Stichtag 31.12.2020 anhängig, aber noch nicht eingetragen sind. In diesem Fall erfolgt die Umwandlung in ein nationales Schutzrecht nicht automatisch, sondern ist innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 30.09.2021 zu beantragen. Auch dann bleiben Zeitrang und ggf. Prioritätsdatum des EU-Schutzrecht jedoch erhalten. Anders als für die Umwandlung bereits eingetragener Schutzrechte fallen hierfür dann, analog zu einer nationalen Anmeldung, gesonderte Amtsgebühren an. Zudem wird die neue nationale Anmeldung vom zuständigen britischen Amt eigenständig auf deren Schutzfähigkeit geprüft.

Im Übrigen gilt, dass seit dem 01.01.2021 für ein Schutzbegehren im Vereinigten Königreich Neuanmeldungen von Marken und Designs nach dem dortigen nationalen Recht zu erfolgen haben. Dabei bieten sich häufig (kostensparend) auch die internationalen Schutzsysteme des Marken- und Designrechts an. So kann etwa ein Inhaber einer deutschen Marke auf diese eine sogenannte IR-Marke stützen, für die dann z.B. neben der EU und weiteren Ländern auch Großbritannien benannt werden kann, ohne dass örtliche britische Anwälte mit einer nationalen Markenanmeldung beauftrag werden müssten. Hierfür und für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Vorstehende Ausführungen sind nur ein grober Überblick und erfolgen ohne Gewähr. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Drohende Abmahnungen durch Benutzung des Begriffs „Webinar“?

Seit einiger Zeit kursiert in den sozialen Medien sowie bei diversen Berufsverbänden und unseren Mandanten die Befürchtung, dass durch die Verwendung des Begriffs „Webinar“ eine Abmahnung aus der gleichnamigen eingetragenen deutschen Marke drohe.

Tatsächlich wurde im Jahre 2003 die Bezeichnung „Webinar“ in den Klassen 35, 38 und 41 insbesondere für „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“, als deutsche Marke unter der Registernummer 303 16 043 eingetragen.

Nach unserer Einschätzung können aus dieser Marke inzwischen allerdings keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, da zum einen erhebliche Zweifel an einer sogenannten rechtserhaltenden Benutzung der Marke gemäß §26 MarkenG bestehen, und vor allem zum anderen eine rein beschreibende Benutzung keine Markenverletzung darstellt. Letzteres hängt insbesondere damit zusammen, dass sich diese Marke inzwischen im Verkehr in Folge der Untätigkeit des Markeninhabers zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat.

Rein vorsorglich haben wir beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen entsprechenden Löschungsantrag gegen diese Marke wegen Verfalls eingereicht.

Sollten Sie hierzu bereits eine Abmahnung erhalten haben oder sonstige Fragen rund um die Benutzung dieses Begriffs haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktformular