Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014 – 27 W (pat) 558/13 „August-Macke-Haus“
Ob Namen bekannter Künstler einem markenrechtlichen Schutz zugänglich sind, ist umstritten und hängig insbesondere von der Bekanntheit des Künstlers sowie von den Waren oder Dienstleistungen ab, für die markenrechtlicher Schutz beansprucht wird. Im vorliegenden Fall ging es vor dem Bundespatentgericht jedoch nicht um die Schutzfähigkeit des bekannten Künstlernamens „August Macke“, sondern um die Frage, ob der Name des Museums „August-Macke-Haus“ für diverse Waren und Dienstleistungen wie z.B. Gemälde, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Kataloge, Plakate, Postkarten, Tickets, Betrieb von Museen, kulturelle Aktivitäten, Konferenzen und Forschungen auf dem Gebiet der Kunst usw. die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, also geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft der genannten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die angemeldete Marke mit der Begründung zurück, dass es sich bei dieser Angabe nur um einen (beschreibenden) Hinweis auf eine Stätte handle, in der Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. erbracht würden, die im Zusammenhang mit dem Leben und Schaffen des bekannten deutschen Malers August Macke stünden. Der Begriff „Haus“ sei ein typischer Hinweis auf Angebotsstätten zum Thema rund um den Namensgeber.
Hiergegen wendete sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Marke „August-Macke-Haus“ für die genannten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zu, da sie noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfüge. Auch bestünde kein Freihaltebedürfnis an diesem Namen. Der Name „August Macke“ habe einen individualisierenden Charakter und sei deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet (anders als „Mozart“ für Süßwaren oder „Diesel“ für Kraftstoffe). Auch sei „August Macke“ nicht zu behandeln wie etwa der Name „Leonardo Da Vinci“, der als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit gelte. Insoweit sei unerheblich, dass es sich bei August Macke um einen bekannten Maler handle, dessen Werke zum deutschen Kulturerbe zählten. Es sei zudem üblich, Museen oder kulturelle Einrichtungen nach bekannten Künstlern oder sonstigen Personen zu benennen, die mit dem Gebäude irgendwie in Beziehung stehen, ohne dass dort nur Ihre Werke gezeigt würden. Es liege daher keine Beschreibung des thematischen Inhalts der Waren oder Dienstleistungen vor. Schließlich sei der Begriff „August-Macke-Haus“ auch kein Fachbegriff für bestimmte Einrichtungen, wie etwa „Montessori-Schule“ oder „Röntgen-Institut“.
Das Bundespatentgericht hat die Marke daher zur Eintragung zugelassen.
Fazit
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts erscheint in der Sache durchaus diskutabel. Gerade das Argument des Gerichts, dass es üblich sei, Museen nach Personen zu benennen, die mit dem Gebäude in irgend einer Weise in Beziehung stehen, lässt sich auch gegen die Annahme der Unterscheidungskraft ins Feld führen, zumal unterschiedliche Gebäude an verschiedenen Orten mit dem selben Künstler in Verbindung stehen können.
Hingegen wäre der Name „August Macke“ in Alleinstellung für die genannten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig gewesen, da insoweit ein Freihaltebedürfnis bestanden hätte. Zurückgewiesen wurden daher für vergleichbare Waren und Dienstleistungen etwa die Markenanmeldungen „Karl May“ oder „Marlene Dietrich“, ebenso jüngst „Mark Twain“ für Schreibgeräte. Für die Frage, ob es sich bei dem Namen um eine beschreibende Angabe handelt, ist dabei stets zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird, zu differenzieren.