Marken-, Titel- und Domainrecht: Verletzung eines Zeitschriftentitels und einer Wort-Bildmarke durch die Bezeichnung eines Onlineportals

OLG Köln, Urteil vom 24.10.2014 – 6 U 211/13 „Kinderstube“ (nicht rechtskräftig)

Eine Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht nochmals die unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Titel- und eine Markenverletzung. Die Klägerin gibt seit 2009 unter dem Titel „Kinderstube“ eine regelmäßig erscheinende Zeitschrift zum Thema Gesundheitserziehung heraus. Marken-, Titel- und Domainrecht: Verletzung eines Zeitschriftentitels und einer Wort-Bildmarke durch die Bezeichnung eines Onlineportals weiterlesen

Markenrecht: Kennzeichnungskraft von Vornamen als Modellbezeichnung für Bekleidung

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.11.2014 – 6 U 239/13 “SAM” –

Als Modellbezeichnungen für Kleidungsstücke werden in Katalogen oder Online-Shops der Einfachheit halber häufig Vornamen verwendet. Aus markenrechtlicher Sicht stellt sich dann – zunächst bei Anmeldung des Namens als Marke – die Frage, ob der Vorname über eine ausreichende Unterscheidungskraft verfügt, um als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Die Praxis und Rechtsprechung hierzu ist recht uneinheitlich, i.d.R. kommt es darauf an, ob es sich um einen gewöhnlichen, häufig vorkommenden Vornamen handelt oder nicht. In dem vom OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall war die Klägerin allerdings bereits Inhaberin der für Bekleidung geschützten deutschen Wortmarke “SAM” und ging aus dieser Marke gegen die Verwendung des Zeichens “ZADIG & VOLTAIRE SAM CREME” für Bekleidung vor, Markenrecht: Kennzeichnungskraft von Vornamen als Modellbezeichnung für Bekleidung weiterlesen

Unternehmenskennzeichen: Beschreibende Verwendung eines Firmenschlagworts

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.07.2014 – 6 U 98/13 “ALLNET FLAT” –

Eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zeigt das ambivalente Verhältnis zwischen firmenmäßiger Unterscheidungskraft einerseits und beschreibender (und damit nicht verletzender) Verwendung andererseits. Anders als bei Marken, die Unternehmenskennzeichen: Beschreibende Verwendung eines Firmenschlagworts weiterlesen

Markenrecht: Schutzfähigkeit von Museumsnamen

Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014 – 27 W (pat) 558/13 „August-Macke-Haus“

Ob Namen bekannter Künstler einem markenrechtlichen Schutz zugänglich sind, ist umstritten und hängig insbesondere von der Bekanntheit des Künstlers sowie von den Waren oder Dienstleistungen ab, für die markenrechtlicher Schutz beansprucht wird. Im vorliegenden Fall ging es vor dem Bundespatentgericht jedoch nicht um die Schutzfähigkeit des bekannten Künstlernamens „August Macke“, sondern um die Frage, ob der Name des Museums „August-Macke-Haus“ für diverse Waren und Dienstleistungen wie z.B. Gemälde, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Kataloge, Plakate, Postkarten, Tickets, Betrieb von Museen, kulturelle Aktivitäten, Konferenzen und Forschungen auf dem Gebiet der Kunst usw. die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, also geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft der genannten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die angemeldete Marke mit der Begründung zurück, dass es sich bei dieser Angabe nur um einen (beschreibenden) Hinweis auf eine Stätte handle, in der Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. erbracht würden, die im Zusammenhang mit dem Leben und Schaffen des bekannten deutschen Malers August Macke stünden. Der Begriff „Haus“ sei ein typischer Hinweis auf Angebotsstätten zum Thema rund um den Namensgeber.

Hiergegen wendete sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Marke „August-Macke-Haus“ für die genannten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zu, da sie noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfüge. Auch bestünde kein Freihaltebedürfnis an diesem Namen. Der Name „August Macke“ habe einen individualisierenden Charakter und sei deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet (anders als „Mozart“ für Süßwaren oder „Diesel“ für Kraftstoffe). Auch sei „August Macke“ nicht zu behandeln wie etwa der Name „Leonardo Da Vinci“, der als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit gelte. Insoweit sei unerheblich, dass es sich bei August Macke um einen bekannten Maler handle, dessen Werke zum deutschen Kulturerbe zählten. Es sei zudem üblich, Museen oder kulturelle Einrichtungen nach bekannten Künstlern oder sonstigen Personen zu benennen, die mit dem Gebäude irgendwie in Beziehung stehen, ohne dass dort nur Ihre Werke gezeigt würden. Es liege daher keine Beschreibung des thematischen Inhalts der Waren oder Dienstleistungen vor. Schließlich sei der Begriff „August-Macke-Haus“ auch kein Fachbegriff für bestimmte Einrichtungen, wie etwa „Montessori-Schule“ oder „Röntgen-Institut“.

Das Bundespatentgericht hat die Marke daher zur Eintragung zugelassen.

Fazit

 Die Entscheidung des Bundespatentgerichts erscheint in der Sache durchaus diskutabel. Gerade das Argument des Gerichts, dass es üblich sei, Museen nach Personen zu benennen, die mit dem Gebäude in irgend einer Weise in Beziehung stehen, lässt sich auch gegen die Annahme der Unterscheidungskraft ins Feld führen, zumal unterschiedliche Gebäude an verschiedenen Orten mit dem selben Künstler in Verbindung stehen können.

Hingegen wäre der Name „August Macke“ in Alleinstellung für die genannten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig gewesen, da insoweit ein Freihaltebedürfnis bestanden hätte. Zurückgewiesen wurden daher für vergleichbare Waren und Dienstleistungen etwa die Markenanmeldungen „Karl May“ oder „Marlene Dietrich“, ebenso jüngst „Mark Twain“ für Schreibgeräte. Für die Frage, ob es sich bei dem Namen um eine beschreibende Angabe handelt, ist dabei stets zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird, zu differenzieren.

Markenrecht: (keine) Verwechslungsgefahr zwischen Namensmarken

Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2013 – 27 W (pat) 72/12 „Manuel Luciano/Luciano“

Eine sehr umstrittene Fallgestaltung ist die Kollision von Marken, wenn eine der Marken aus Vor- und Zunamen besteht und die andere (ältere oder jüngere) Marke nur den Vor- oder Zunamen übernimmt. Beim EU-Markenamt besteht die Tendenz, dem Familiennamen generell einen prägenden Charakter zuzusprechen. Eine gegenläufige Tendenz gibt es in der deutschen Praxis, wo das Bundespatentgericht maßgeblich auf den Gesamteindruck abstellt und meist eine Prägung der Marke durch den Familiennamen verneint.

In diese Linie fügt sich eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, in der es eine Verwechslungsgefahr zwischen der für Bekleidung angemeldeten Wortmarke „Manuel Luciano“ und der älteren, ebenfalls für Bekleidung geschützten Wortmarke „LUCIANO“ verneint und damit die Entscheidung des deutschen Patent- und Markenamts bestätigt hat. Das Bundespatentgericht nahm hierbei eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Zeichens „Luciano“ an. Eine besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarke und daraus resultierende Erweiterung des Schutzumfanges war nicht gegeben. Unabhängig davon, ob der Verkehr den Bestandteil „Luciano“ in der angegriffenen Marke als Nachname oder aber als zweiten Vornamen auffasse, sei eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf diesen Bestandteil nicht angezeigt. Ein Vorname nehme regelmäßig am Gesamteindruck einer aus Vor- und Nachname bestehenden Marke teil, da erst der Vorname „ein ausgewogenes Bild von der vermeintlich hinter Marke stehenden Person“ ergebe und so „nicht unerheblich zur Einprägsamkeit und Individualisierung des Gesamtnamens“ beitrage.

Nachnamen seien dementsprechend, wie das Bundespatentgericht weiter ausfuhr, nur bei Vorliegen besonderer Umstände geeignet, den Gesamteindruck von Marken zu prägen, die aus einem Vor- und Nachnamen gebildet sind. Dies kann etwa aufgrund besonderer borschen Gewohnheiten der Fall sein, oder wenn im Einzelfall der Nachname über eine erhöhte Kennzeichnungskraft oder umgekehrt der Vorname nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt.

Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens verneinte das Gericht, da die Widersprechende über keine benutzte Zeichenserie mit dem gemeinsamen Stammbestandteil „Luciano“ verfügte. Auch eine selbständig kennzeichnende Stellung dieses Bestandteils verneinte das Gericht.