Markenrecht: Novellierung des Markengesetzes

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)

Am 14. Januar 2019 ist das sogenannte Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Es sollten hierdurch die Vorgaben der neu gefassten EU-Markenrechtsrichtlinie (Nr. 2015/2436) in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das führt zu einigen wichtigen Änderungen im deutschen Markenrecht.

Neue Markenformen

Bisher mussten Marken grafisch darstellbar sein, um sie in das deutsche Markenregister eintragen zu können. Dies ist nun keine notwendige Voraussetzung mehr. Es genügt jetzt, dass ihr Schutzgegenstand eindeutig und klar bestimmbar ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Dadurch wird die Eintragung moderner Markenformen wie zum Beispiel von Klangmarken, Multimediamarken, Hologrammen und anderen Markenformen ermöglicht – sofern die üblichen und nach wie vor zu prüfenden absoluten Schutzvoraussetzungen vorliegen, wie etwa Unterscheidungskraft, also die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, und auch kein Freihaltebedürfnis oder sonstiges absolutes Schutzhindernis vorliegt.

Neue Schutzhindernisse

Neue absolute Schutzhindernisse sind künftig auch Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und Spezialitäten sowie Sortenbezeichnungen, die nach nationalem oder EU-Recht gesonderten Schutz beanspruchen (§ 8 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 MarkenG).

Gewährleistungsmarke

Eine neue Markenkategorie ist die Gewährleistungsmarke ein. Sie hat in erster Linie eine Garantiefunktion. Sie soll dazu dienen, das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zu gewährleisten und von anderen Marken zu unterscheiden (§ 106a Abs. 1 MarkenG). Sie ist vor allem auf Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen zugeschnitten. Der Schutz erfordert unter anderem eine Markensatzung des Markeninhabers. Bereits seit 2017 gibt es auf EU-Ebene die Unionsgewährleistungsmarke, die nun durch die deutsche Gewährleistungsmarke auf nationaler Ebene ergänzt wird.

Bemerkungen Dritter

Dritte, die nicht am Anmeldeverfahren einer Marke beteiligt sind, können künftig schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke nicht eingetragen werden sollte (§ 37 Abs. 6 MarkenG).

Widerspruchsverfahren

Anders als nach der bisherigen Rechtslage kann der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese in Zukunft mit einem einzigen Widerspruch geltend machen (§ 42 Abs. 2 MarkenG). Weitere Widerspruchsgründe sind künftig auch geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG).

Zudem entfällt künftig die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem sogenannten „wandernden“ Benutzungszeitraum. Wird die Nichtbenutzungseinrede im Widerspruchsverfahren erhoben, muss sich die ältere Marke also zwingend bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke im Benutzungszwang befunden haben (§ 43 Abs. 1 MarkenG).

Schließlich können die Parteien künftig eine mindestens zweimonatige (verlängerbare) Cooling-off Frist beantragen, um Zeit zu haben, eventuell eine gütliche Einigung zu ermöglichen (§ 42 Abs. 4 MarkenG).

Benutzungsschonfrist

Die Benutzungsschonfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen Rechte aus der älteren Marke gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, ohne dass der Inhaber der älteren Marke darlegen muss, ob und wie die Marke benutzt wird. Die Benutzungsschonfrist beträgt 5 Jahre. Sofern gegen die eigene Marke kein Widerspruch eingelegt worden ist, berechnete sich die Benutzungsschonfrist bisher ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der Marke. Künftig erfolgt die Berechnung ab dem Zeitpunkt, an dem kein Widerspruch mehr gegen die ältere Marke möglich ist (also dem Tag nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist) oder – sofern Widerspruch eingelegt wurde – wie bisher ab dem Zeitpunkt, an dem das Widerspruchsverfahren rechtskräftig beendet wurde (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 5 MarkenG). Neu ist auch, dass Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist künftig in das Register aufzunehmen sind.

Schutzdauer

Zudem endet die Schutzdauer einer Marke künftig in zehn Jahren ab dem Tag der Anmeldung und nicht wie bisher in zehn Jahren ab dem letzten Tag des Anmeldemonats (§ 47 Abs. 1 MarkenG).

Eintragung von Lizenzen

Eine weitere Neuerung ist, dass Lizenzen nunmehr, ebenso wie Erklärungen des Markeninhabers, dass er zur Lizenzierung oder Veräußerung der Marke bereit ist, in das Markenregister aufgenommen werden können (§§ 30 Abs. 6 MarkenG, 42c Abs. 1 MarkenVO).

Waren unter zollamtlicher Überwachung

§ 14a MarkenG erlaubt Markeninhabern in Produktpirateriefällen unter bestimmten Voraussetzungen, nunmehr auch gegen Waren im Transit Verbotsrechte durchzusetzen.

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Eine wichtige Neuerung durch das MaMoG wird voraussichtlich am 1. Mai 2020 folgen und betrifft die Löschungsverfahren, die künftig Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren heißen werden. Hiernach sollen Löschungsanträge in Nichtigkeitsverfahren dann zusätzlich auch auf ältere Rechte (sog. relative Gründe) gestützt werden können. Zudem sollen Verfallsverfahren (wegen Nichtbenutzung) als echte Amtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden können, was bislang nur vor den Zivilgerichten möglich ist – zu wesentlich höheren Kosten.