Wettbewerbsrecht, Einstweilige Verfügung: Ordnungsgeld wegen Verhalten Dritter

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2015 – 6 W 154/14 –

Wem in einer einstweiligen Verfügung ein bestimmtes Verhalten (hier: unzulässige Werbeanrufe) untersagt wurde, hat dieses Verhalten nicht nur zu unterlassen, sondern muss auch alles Erforderliche und Zumutbare tun, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört – so nun das OLG Köln – auch die Pflicht, auf Dritte einzuwirken, soweit deren Handeln im Einflussbereich des Unterlassungsschuldners liegt und diesem wirtschaftlich zugute kommt. Dieser hat die Dritten dann nicht nur über den Inhalt des Titels (also des Verbots) zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten – bzw. Unterlassen – aufzufordern. Vielmehr hat er die Einhaltung der Anordnungen auch zu überwachen und Verstöße durch die Dritten gegebenenfalls, soweit möglich, zu sanktionieren.

Praxistipp

Mit Zustellung (Vollziehung) einer einstweiligen Verfügung hat der Unterlassungsschuldner die Verletzung umgehend zu stoppen, andernfalls riskiert er die Verhängung eines Ordnungsmittels. Entsprechende Maßnahmen sollten daher schon möglichst rechtzeitig vorher in die Wege geleitet werden, sofern Erlass oder Zustellung der einstweiligen Verfügung absehbar sind. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der Verpflichtung, das Unterlassungsgebot einzuhalten. Die Anforderungen daran sind hoch, wie die Entscheidung des OLG Köln nochmals verdeutlicht.

Anders als bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (gegenüber dem Gläubiger) kann bei einem gerichtlichen Verbot dem Unterlassungsschuldner zwar das Verhalten Dritter nicht nach den Grundsätzen zur Haftung für Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden; jedoch kommt das OLG Köln hier zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn es eine Kontrollpflicht des Schuldners gegenüber Dritten annimmt, soweit deren Handeln, etwa aufgrund organisatorischer oder vertraglicher Verbindungen, von ihm beeinflusst werden kann.

Ein bloßer Rundbrief an Vertriebspartner unter Hinweis auf das Unterlassungsgebot, selbst unter Androhung von Sanktionen (Kündigung des Vertrages, Vertragsstrafe, Regress usw.), genügt also nicht. Spätestens bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß des Dritten hat der Schuldner umgehend Maßnahmen hiergegen zu ergreifen.