Wettbewerbsrecht: Spitzengruppenbehauptung

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 – 6 U 190/15 – „Eines der wichtigsten Meinungsforschungsinstitute“ –

Die Beklagte warb u.a. damit, „zu den wichtigsten Meinungsforschungsinstituten Deutschlands“ zu gehören. Dies stellt eine sog. Spitzengruppenbehauptung dar. Trifft die Behauptung nicht zu, so liegt darin eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn die Eigenbeschreibung mit „wichtig“ hat, ähnlich wie „führend“, einen nachprüfbaren Tatsachenkern, der sich sowohl quantitativ auf den Umfang des Unternehmens als auch qualitativ auf die Beschaffenheit seiner Leistungen beziehen kann. Im vorliegenden Fall ging es nun darum, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob diese Spitzengruppenbehauptung zutrifft.

In einem Prozess wegen irreführender Werbeaussagen trifft zwar grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der beanstandeten Aussage. Im Bereich einer Spitzengruppenwerbung ist jedoch derjenige, der mit seiner Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe wirbt, zunächst einmal gehalten, im Rahmen seiner prozessualen Aufklärungspflicht darzulegen und ggf. zu beweisen, worauf sich seine Spitzengruppenbehauptung stützt. Dabei kann er sich, so das Gericht, „insbesondere nicht darauf zurückziehen, die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber seien ihm nicht bekannt, da er sie selber in seiner Werbung einbezogen hat“.

Das OLG Köln führt hierzu weiter aus:

„Bei der Behauptung, eine Spitzen(gruppen)Stellung einzunehmen, erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800 [802] – Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2004, 786 [788] – größter Online-Dienst).

Erfasst die Behauptung (wie beispielsweise die „Größe“ eines Unternehmens) mehrere Aspekte (Zahl der Kunden, Umsatz), so muss die Behauptung im Hinblick auf jeden dieser Aspekte zutreffend sein. Die Werbung ist irreführend, wenn die Erwartung des Verkehrs insoweit auch nur teilweise enttäuscht wird (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 646).

Erforderlich wäre daher im vorliegenden Fall, dass die Bekl. sowohl hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung, als auch der Wahrnehmung ihrer Ergebnisse in der relevanten Öffentlichkeit zu einer abgrenzbaren Gruppe von Meinungsforschungsinstituten gehören würde, die einen deutlichen Abstand vom Rest des Marktes wahrt“.

Dies hat das OLG Köln im konkreten Fall verneint.