Marke

Warum eine Marke anmelden?

Häufig wird ein neues Produktkennzeichen einfach in Benutzung genommen in der Annahme, dass eine Markenanmeldung nicht unbedingt nötig sei, weil mit dessen Benutzungsaufnahme automatisch ein gewisser Markenschutz entstehe. Markenschutz entsteht jedoch, von Ausnahmen abgesehen, in der Regel erst durch Markeneintragung. Da es im deutschen Markenrecht kein Vorbenutzungsrecht („first use“) gibt, kann ein Dritter, der später gutgläubig das identische oder ein ähnliches Kennzeichen als Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleitungen eintragen lässt, vom älteren Benutzer sogar die vollständige Unterlassung der weiteren Benutzung verlangen. Selbst einem bösgläubigen Markenanmelder (der das benutzte, aber nicht geschützte Kennzeichen nur zu Behinderungszwecken selber als Marke anmeldet) muss die Bösgläubigkeit erst nachgewiesen werden, was häufig Schwierigkeiten bereiten kann.

Wird ein Kennzeichen auch als geschäftliche Bezeichnung (also nicht nur zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, sondern z.B. als Firmen- oder Domainname) verwendet, entsteht zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein Schutz, der jedoch nur die benutzten Geschäftsbereiche erfasst und auch regional begrenzt sein kann. Im Streitfall muss zudem die Dauer und Art der Benutzung des Kennzeichens bewiesen werden, was (insbesondere nach längerer Zeit) schwierig sein kann. Auch für derartige Unternehmens- oder Geschäftskennzeichen ist daher ein flankierender Markenschutz häufig zu empfehlen.

Werden Kennzeichen mit einem (die Waren oder Dienstleistungen) beschreibenden Charakter gewählt, bei denen die Schutzfähigkeit zweifelhaft ist, man also nicht vorhersehen kann, ob sie als Marke für eintragungsfähig befunden werden und man daher auf die Durchführung einer Markenanmeldung verzichtet, so kann ebenfalls das Risiko bestehen, dass ein Dritter diese oder eine ähnliche Marke zur Eintragung bringt, und es drohen die oben geschilderten Probleme. Einem solchen Risiko lässt sich häufig mit einer Wort-Bildmarke zuvorkommen, durch die zwar für das beschreibende Wort dann kein oder nur ein eingeschränkter Offensivschutz erreicht wird, jedoch die eigene Benutzung gegenüber Dritten zumindest abgesichert wird.

Daher unsere dringende Empfehlung, für alle Kennzeichen, die nicht nur kurzzeitig benutzt werden, und auch in Grenz- oder Zweifelsfällen eine Marke anzumelden und noch vor Anmeldung, spätestens aber vor Benutzungsaufnahme Recherchen durchzuführen, um festzustellen, ob diese oder ähnliche Kennzeichen bereits von Dritten angemeldet oder eingetragen wurden. Der Schutz einer Marke ist alle 10 Jahre verlängerbar. Nicht eingetragene Kennzeichenrechte bestehen in der Regel so lange, wie sie benutzt werden.

Schließlich sollte auch jedes Unternehmen, das eine Expansion ins Ausland ernsthaft erwägt, sogleich an einen Markenschutz im Ausland denken, insbesondere für den Firmennamen, aber auch für Produktkennzeichen, und zwar rechtzeitig vor dem geplanten Markteintritt. Es gibt keinen kostengünstigeren Weg, als sich den Markteintritt über eine Marke abzusichern. Häufig lassen sich so frühzeitig Kollisionen mit anderen Kennzeichen verhindern oder zumindest erkennen und lösen.

Wir können Ihnen umfassende Leistungen im Bereich des Markenrechts anbieten, insbesondere:

  • Marken- und Firmennamenrecherchen nach älteren Rechten, national und international
  • Markenstrategieberatung, insbesondere Prüfung der Schutzfähigkeit sowie Erarbeitung von Anmelde- und Verlängerungsstrategien
  • Markenanmeldungen über verschiedene Schutzsysteme weltweit, u.a. EU-Marke, international registrierte Marke (sog. IR-Marke für über 100 Länder einschl. EU), Benelux-Marke und nationale Marken
  • Langfristige Betreuung auch umfangreicher, international ausgerichteter Markenportfolios
  • Kooperation mit Auslandskollegen weltweit
  • Vertretung in Widerspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Bundespatentgericht, EU-Markenamt (HABM) und Europäischen Gericht (EuG)
  • Verkehrsdurchsetzungsverfahren
  • Schutz geografischer Herkunftsangaben nach EU-Verordnung
  • Abgrenzungs-, Koexistenz- und Vorrechtsvereinbarungen
  • Lizenz- und Kaufverträge
  • Grenzbeschlagnahmeverfahren bei Produktpiraterie
  • Abmahnungen wegen Kennzeichenverletzungen sowie Verteidigung gegen Abmahnungen
  • Vertretung in Verletzungsverfahren vor Zivilgerichten, einschließlich Hinterlegung von Schutzschriften bei drohenden einstweiligen Verfügungen
  • Markenkollisionsüberwachung, national und international