Wettbewerbsrecht: Zulässige Nachahmung einer Produktgestaltung

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.01.2015 – 11 U 101/12 (Wasserpfeifen) –

Der Kläger stellt Wasserpfeifen aus Glas (sog. Bongs) her, deren Gestaltungselemente (Farbe, Form des Pfeifenkorpus, Randgestaltung des Mundstücks usw.) von der Beklagten als Vorlage für eigene Modelle übernommen wurden. Insgesamt hat die Beklagte etwa 25 Modelle des Klägers in weiten Teilen nachgeahmt. Der Kläger machte gegen die Beklagte daraufhin wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der systematischen Übernahme und Behinderung, der Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung sowie der vermeidbaren Herkunftstäuschung geltend (§ 4 Nr. 9 a – c UWG).

Sowohl das LG Frankfurt a. M. als Vorinstanz als auch das OLG Frankfurt a. M. im anschließenden Berufungsverfahren wiesen die Klage ab. Die Wasserpfeifen des Klägers hätten zwar eine ausreichende wettbewerbliche Eigenart. Im konkreten Fall verneinte das OLG jedoch ein unlauteres Verhalten der Beklagten trotz systematischer Nachahmung, da die übernommenen Gestaltungselemente der klägerischen Wasserpfeifen nicht charakteristisch für die Modelle des Klägers seien, sondern in allen möglichen Kombinationen auch bei Modellen anderer Hersteller zu finden seien. Sie seien daher auch nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Wasserpfeifen hinzuweisen, was jedoch für die wettbewerbsrechtlichen Nachahmungstatbestände des § 4 Nr. 9 UWG grundsätzlich erforderlich ist.

Die Modelle der Beklagten unterschieden sich von den Modellen des Klägers durch das auffallend angebrachte Logo des Herstellers. Hierdurch werde eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Dass durch die Gestaltung möglicherweise Assoziationen zu den Modellen des Klägers geweckt würden, reiche nicht aus. Aus diesem Grund fehle es an einer unlauteren Nachahmung, ebenso wie an einer unlauteren Behinderung, Rufausbeutung oder Herkunftstäuschung.

In Bezug auf weitere Modelle des Klägers bejahte das Gericht zwar einen urheberrechtlichen Schutz, allerdings waren diese Modelle nicht nachgeahmt worden, und auch eine Erstbegehungsgefahr schied im konkreten Fall aus.

Praxistipp

Mit einem registrierten Design/Geschmacksmuster hätte der Kläger hier möglicherweise mehr erreicht, da es für dessen Verletzung nicht auf eine betriebliche Herkunftstäuschung oder ein unlauteres Verhalten ankommt, sondern allein auf einen Vergleich des Gesamteindrucks der Gestaltungen. Da es – kurz gefasst – bei übereinstimmendem Gesamteindruck für eine Verletzung bereits genügen kann, dass die mit dem registrierten Design/Geschmacksmuster übereinstimmenden Merkmale geeignet sind, das Design zu individualisieren, also von anderen Designs zu unterscheiden, sind die Anforderungen, die an eine Design- bzw. Geschmacksmusterverletzung gestellt werden, in der Regel niedriger als beim wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz.

Neue und originelle Produktgestaltungen sollten daher über ein registriertes Design/Geschmacksmuster geschützt werden. Voraussetzung für einen wirksamen Schutz sind die Neuheit und Eigenart der Gestaltung, was jedoch nicht im amtlichen Eintragungsverfahren geprüft wird, sondern – soweit es dazu kommt – erst im gerichtlichen Verletzungsverfahren. Die Neuheitsschonfrist, innerhalb derer eine Vorveröffentlichung des Designs für dessen Schutz unschädlich ist, beträgt 12 Monate.