Unternehmenskennzeichen: Beschreibende Verwendung eines Firmenschlagworts

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.07.2014 – 6 U 98/13 “ALLNET FLAT” –

Eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zeigt das ambivalente Verhältnis zwischen firmenmäßiger Unterscheidungskraft einerseits und beschreibender (und damit nicht verletzender) Verwendung andererseits. Anders als bei Marken, die i.d.R. einer Eintragung in das Markenregister bedürfen, um hieraus Rechte gegen Dritte herleiten zu können, kann bei Firmennamen ein Kennzeichenschutz bereits durch Benutzung entstehen, sofern das Zeichen über die erforderliche firmenmäßige Unterscheidungskraft verfügt. Die Anforderungen hieran sind geringer als bei einer Marke. So wäre vermutlich der Begriff “ALLNET” für „Telekommunikation“ als beschreibende Angabe (im Sinne von “für/in alle Netze”) nicht als Marke eingetragen worden. Gleichwohl verfügt nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. das Firmenschlagwort “ALLNET” der Klägerin noch über Unterscheidungskraft, weil – so das Gericht – für den Verkehr „jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist, was mit den genannten Begriffen konkret zum Ausdruck gebracht werden soll”.

Allerdings half dies der Klägerin auch nicht weiter, denn noch im selben Atemzug verneinte das Gericht einen kennzeichenmäßigen Gebrauch durch die Beklagte. In der konkreten Verletzungsform “ALLNET FLAT” sehe der Verkehr nur einen beschreibenden Hinweis auf eine Telefon-Flatrate in alle Netze und daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Damit verneinte es eine Verletzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens.

Praxistipp

Wer bei der Wahl seines Firmennamens Begriffe verwendet, die in Bezug auf die angebotenen Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, sollte sich über die möglichen Konsequenzen dessen bewusst sein. Je beschreibender der Firmenname, desto enger der Schutzumfang und desto größer das Risiko, Dritten eine Verwendung dieses oder eines damit ähnlichen Zeichens zur Beschreibung vergleichbarer Waren oder Dienstleistungen nicht verbieten zu können. So ist etwa die Bezeichnung “Media Markt” für einen Einzelhandel mit elektronischen Konsumgütern recht beschreibend, die Bezeichnung “Saturn” hingegen nicht; der Schutzumfang der zweitgenannten Bezeichnung ist daher – von dem Aspekt der Bekanntheit an dieser Stelle abgesehen – potentiell deutlich weiter.

Wer einen weiten Schutzumfang seines Firmennamens möchte, sollte daher zu Fantasiebezeichnungen greifen; allerdings nicht ohne zuvor eine Recherche nach verwechselbaren Marken und Firmennamen durchgeführt zu haben.