Domainrecht: Verletzung eines Firmennamens durch Domainregistrierung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.2016 – 6 U 187/15 – „Fitnessgeräte-Domain“ –

Der Beklagte war Mitgründer des klagenden Unternehmens und hatte etwa ein Jahr vor Gründung des Unternehmens eine mit dem Namen der (künftigen) Klägerin identische Internet-Domain auf sich registrieren lassen. Nachdem es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zum Bruch gekommen war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten, in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Domainname vor Gründung der gleichnamigen Klägerin registriert worden und damit „älter“ als die gleichnamige Firma war.

Dennoch bestätigte das OLG Frankfurt die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens. Das Gericht folgt dabei in Grundsatz der bisherigen BGH-Rechtsprechung.

Der Anspruch auf Löschung folgt hierbei, rechtlich gesehen, nicht aus kennzeichen-, sondern namensrechtlichen Ansprüchen (§ 12 BGB). Eine unberechtigte Namensanmaßung kann dabei auch schon durch die bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung eines Domainnamens vorliegen, sofern mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Dies wird in der Rechtsprechung bei der Registrierung eines Domainnamens unter der deutschen Top-Level-Domain „.de“ durch einen nicht Berechtigten in der Regel bejaht, da Internet-Adressen unter einer bestimmten Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden und daher, über die Zuordnungsverwirrung hinaus, der berechtigte Namensinhaber von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird. Er kann dann die Einwilligung in die Löschung verlangen.

Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass die Domainregistrierung zeitlich vor der Firmengründung lag. Dies änderte im konkreten Fall aber nichts an dem Löschungsanspruch. Denn die Registrierung eines Domainnamens begründet selbst noch kein sogenanntes „absolutes Recht“ an der Bezeichnung. Dies setzt vielmehr eine tatsächliche, kennzeichenmäßige Benutzung des Domainnamens, etwa als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG, voraus. Eine solche Benutzung war im vorliegenden Fall nicht erfolgt, vielmehr war der Domainname gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung der Klägerin erfolgt.

Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung bejahte das OLG Frankfurt hiernach eine Namensverletzung.

Markenrecht, Firmenname: Schutzumfang eines Unternehmenskennzeichens

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015 – 6 U 39/14 „Neuro-Spine-Center“ –

In diesem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, dem eine Standard-Konstellation zu Grunde liegt, geht es um das häufig anzutreffende Problem, wie der Schutzumfang  einer Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung zu bestimmen ist, wenn das jeweilige Kennzeichen beschreibend ist. Die Parteien sind Fachärzte für Neurochirurgie und streiten um kennzeichnungsrechtliche Unterlassungsansprüche. Markenrecht, Firmenname: Schutzumfang eines Unternehmenskennzeichens weiterlesen

Unternehmenskennzeichen: Beschreibende Verwendung eines Firmenschlagworts

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.07.2014 – 6 U 98/13 “ALLNET FLAT” –

Eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zeigt das ambivalente Verhältnis zwischen firmenmäßiger Unterscheidungskraft einerseits und beschreibender (und damit nicht verletzender) Verwendung andererseits. Anders als bei Marken, die Unternehmenskennzeichen: Beschreibende Verwendung eines Firmenschlagworts weiterlesen