Markenrecht: Täuschungsgefahr durch Verwendung des ®

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – I ZB 11/13 „grill meister“

Nicht selten fügen Anmelder dem Zeichen oder Logo, das sie als Marke anmelden möchten, bereits bei der Anmeldung das ®-Symbol bei, mit dem darauf hingewiesen werden soll, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Hiervon kann nur dringend abgeraten werden. Denn soweit das ® auf eine registrierte Marke hinweisen soll, kann es selbst im Prinzip nicht Bestandteil der Marke sein. Sehr problematisch ist, wenn sich das ®-Symbol innerhalb der angemeldeten Marke nur auf einen Bestandteil der Marke bezieht, für den kein gesonderter Schutz besteht, insbesondere natürlich dann, wenn dieser Bestandteil für sich gesehen gar nicht schutzfähig wäre (etwa weil es sich um eine beschreibende Angabe handelt).

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Dort hatte der Anmelder eine Wort-Bildmarke angemeldet und (in der Marke) hinter den Wortbestandteil „grill meister“ das ®-Symbol eingefügt. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG bejahte der BGH eine Täuschungsgefahr, da das ® einem Bestandteil der Marke zugeordnet war, für den kein eigener Markensschutz bestand – und zwar ganz unabhängig davon, ob die Marke insgesamt ausreichende Unterscheidungskraft aufweist.

Fazit

Das Hinzufügen des ®-Symbol in eine Markenanmeldung bietet keinerlei Vorteile. Man riskiert nur, dass die Marke wegen Täuschungsgefahr zurückgewiesen wird. Bei Eintragung der Marke kann es ohnehin angebracht werden. Allerdings ist auch dabei zu beachten, dass es sich nur auf die ganze Marke (in ihrer eingetragenen Form) beziehen darf, nicht nur auf einzelne Bestandteile.

Domainrecht, Wettbewerbsrecht: Tippfehler-Domain

BGH, Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12 „wetteronlin.de“

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen www.wetteronline.de eine Internetseite, auf der über das Wetter informiert wird und Dienstleistungen mit einem Bezug zu Wetter und Klima angeboten werden. Der Beklagte hatte für sich die Domain „Wetteronlin.de“ registrieren lassen und sodann bei Sedo geparkt, wo dann private Krankenversicherungen beworben wurden, für die der Beklagte eine entsprechende Vergütung erhielt. Die Klägerin nahm dem Beklagten unter anderem auf Unterlassung sowie Löschung der Domain in Anspruch und erhielt sowohl vor dem Landgericht Köln als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln recht.

Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG auf. Hinsichtlich des Unterlassungsantrages beruhte die Aufhebung allerdings darauf, dass der Antrag formal zu weit gefasst war. Denn im Prinzip könne die Klägerin Unterlassung der Benutzung einer solchen Tippfehler-Domain verlangen, soweit nämlich der Tatbestand der unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erfüllt sei. Eine derartige wettbewerbswidrige Behinderung sei vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegeben, da der Beklagte durch diesen Domainnamen in unangemessener Weise auf Kunden einwirke, die sich bei der Eingabe des Domainnamens der Klägerin im Internetbrowser vertippt hätten, um diese dann als eigene Kunden (bzw. Kunden der Werbepartner) zu gewinnen. Die Wahl einer Tippfehler-Domain führe daher zu einer den Internetnutzer belästigenden Fehlleitung.

Hierbei war unerheblich, dass die Tippfehler-Domain aus einem generischen Begriff bestand. Auch derartigen Domainnamen kann, so der BGH, ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen unlautere Behinderungen nicht abgesprochen werden.

Jedoch konnte die Klägerin keine Löschung der Tippfehler-Domain verlangen, da unter dieser Tippfehler-Domain der Betrieb einer rechtlich zulässigen Internetseite denkbar sei. Es könne, so der BGH, „eine unlautere Behinderung ausgeschlossen werden, indem die unter dem angegriffenen Domainnamen betriebene Internetseite – etwa durch klar erkennbare, eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise fehlerhafte Eingabe – derartig gestaltet ist, dass eine unzutreffende Vorstellung der Verbraucher über den Betreiber der aufgerufenen Internetseite sofort ausgeschlossen wird“.

Auch namensrechtliche Ansprüche der Klägerin gemäß § 12 BGB verneint der BGH, da der Firmenbestandteil „WetterOnline“ nicht die für einen Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Allein die Registrierung der Tippfehler-Domain führe daher vorliegend noch zu keiner namensmässigen Zuordnungsverwirrung und beeinträchtige auch nicht die schutzwürdigen Interessen der Klägerin.