Wettbewerbsrecht, Vollstreckung: Zurechnung von Inhalten auf fremden Internetseiten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2016 – 2 W 49/15 – „Modedesign Studium“ –

Die Beschwerdeführerin war rechtskräftig verurteilt worden, die Verwendung bestimmter wettbewerbswidriger Begriffe künftig zu unterlassen. Auf Antrag der Gläubigerin wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 10.000 festgesetzt, da sie nicht im ausreichenden Maße dafür gesorgt habe, dass diese Begriffe auch von fremden Internetseiten beseitigt werden, soweit die Beschwerdeführerin mit deren Verwendung rechnen musste.

Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin wettbewerbswidrige Begriffe bei der Verschlagwortung ihres eigenen Internetauftritts mittels Metatags im Quelltext ihrer Internetseite verwendet. Bekanntlich greifen auf diese Schlagworte auch Drittseiten zu, etwa Branchensuchdienste und -verzeichnisse. In einem solchen Fall habe der Vollstreckungsschuldner, insbesondere bei konkreten Hinweisen auf eine entsprechende Verwendung, „alle geeigneten Maßnahmen“ zu ergreifen, um die weitere Verwendung der untersagten Begriffe auch durch Dritte zu unterbinden. Eine gerichtlich titulierte Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im bloßen Nichtstun, sie umfasse vielmehr, wie auch der BGH bereits festgestellt hat, „auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes“. Der Schuldner hat hiernach alles zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um nicht nur künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern, sondern auch aktuell anhaltende Verstöße zu beseitigen.

Sofern diese Verstöße durch Dritte erfolgen, ist zu differenzieren. Grundsätzlich hat der Schuldner eines Unterlassungsanspruches für das selbständige Handeln Dritter nicht einzustehen. Er ist jedoch nach der Rechtsprechung gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß rechnen muss und zudem tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten hat, auf das Verhalten des Dritten einzuwirken. Dies erfordert letztlich immer eine Abwägung und Abgrenzung im Einzelfall.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart die Festsetzung des Ordnungsgeldes, da die Beschwerdeführerin durch die Verschlagwortung ihrer eigenen Internetseite die Ursache dafür gesetzt habe, dass deren Daten etwa durch Branchensuchdienste und -verzeichnisse übernommen wurden, so dass ihr diese wettbewerbswidrigen Veröffentlichungen zuzurechnen seien. Sie habe jedoch nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die weitere Verwendung zu unterbinden. Hieran seien, so das Oberlandesgericht Stuttgart nochmals, strenge Anforderungen zu stellen. So erfordert dies etwa auch mehrfache Kontrollen des Schuldners, ob die Dritten auch tatsächlich der Aufforderung Folge leisten. Dabei habe der Schuldner gegenüber den Dritten ggf. auch rechtliche Maßnahmen anzudrohen und zu ergreifen. Auch diese Pflicht steht freilich unter dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit.

Werktitelschutz: Name einer Veranstaltungsreihe

Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.07.2016 – 5 U 36/15 – „Casual Concerts“ –

Im Streitfall ging es um die Verwendung der Bezeichnung „Casual Concerts“ für eine Veranstaltungsreihe mit klassischen Konzerten. Da die Antragstellerin über keine eingetragene Marke verfügte und hieran auch kein Recht als Unternehmenskennzeichen in Betracht kam, stützte sie ihren Unterlassungsanspruch auf ein Werktitelrecht (§ 5 Abs. 3 MarkenG).

Demgegenüber vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, dass es sich bei dieser Konzertreihe (den „Casual Concerts“) nur um eine Dienstleistung und kein „Werk“ handle, da die Konzertreihe selbst keinen Werkcharakter habe.

Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung der Antragsgegnerin und hob die zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder auf. Die Berufung der Antragstellerin hatte jedoch Erfolg: das Kammergericht Berlin bejahte einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage eines Werktitelschutzes.

Der kennzeichenrechtliche Werkbegriff im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG ist gegenüber dem urheberrechtlichen Werkbegriff eigenständig. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne können hiernach „alle immateriellen Arbeitsergebnisse“ sein, die „als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind“, um sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheiden zu können. Verneint hat der BGH dies bei gewöhnlichen Konzertveranstaltungen ohne besondere programmatische Besonderheit. Dem Namen „Festival Europäischer Musik“ etwa hat der BGH einen Charakter als Werktitel abgesprochen.

Hingegen wurde schon in der bisherigen Rechtsprechung z.B. die abendliche Aufführung von Ausschnitten aus verschiedenen Musicals in einer Bühnenshow (OLG Köln), die jährlich wiederkehrende Durchführung eines mehrtägigen Open-Air-Musikfestivals mit Campingmöglichkeit (OLG Koblenz, „Rock am Ring“) oder die regelmäßig wiederkehrende Verleihung eines Architekturpreises (OLG Stuttgart, „Balthasar-Neumann-Preis“) als titelschutzfähig angesehen.

Auch im vorliegenden Fall bejahte das Kammergericht Berlin – anders als noch die Vorinstanz – die Titelschutzfähigkeit der Konzertreihe „Casual Concerts“, da deren besondere Art und Weise der Ausgestaltung und Ausrichtung ihr einen individuellen gedanklichen Inhalt gebe. Es bestehe daher ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, ihre Veranstaltungen titelmäßig von anderen zu unterscheiden.

Das Kammergericht Berlin bejahte auch eine ausreichende (titelmäßige) Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Casual Concerts“, da dieser Titel geeignet sei, diese Konzertreihe von anderen zu unterscheiden. Anders als von der Antragsgegnerin vorgetragen, erschöpfe sich diese Bezeichnung nicht in einer reinen Inhaltsbeschreibung der Konzertreihe. Den Nachweis, dass sich der Titel „Casual Concerts“ zu einer bloßen Gattungsbezeichnung entwickelt habe, konnte die Antragsgegnerin nicht erbringen. Im Übrigen spreche bereits die Verwendung der englischen Sprache für eine Bezeichnung, die über eine rein beschreibende Angabe hinausgehe, zumal der angesprochene Verkehr bei Musikveranstaltungen an Kennzeichnungen mit einem weitgehend beschreibenden und der englischen Sprache entnommenen Inhalt gewöhnt sei.

Im Ergebnis bejahte das Gericht damit wegen der Werkidentität (klassische Konzerte in einem jungen Ambiente) und weitgehend identischer Werktitel trotz der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Casual Concerts“ eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Hinweis:

Die Antragsgegnerin hatte als Argument gegen eine Verletzung des Werktitels desweiteren noch auf eine Zurückweisung der Marke „Casual Concerts“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wegen fehlender Unterscheidungskraft hingewiesen. Zu Recht maß das Gericht diesem Argument jedoch keine  Bedeutung zu, da die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft einer Marke (deutlich) höher sind als bei einem Titelschutz. Denn bei letzterem geht es nur um die unmittelbare Unterscheidung eines Werks von einem anderen, während eine eigetragene Marke als betrieblicher Herkunftshinweis der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dient. Auch ist der Schutzumfang einer Marke in der Regel weiter als der eines Werktitels. Dies rechtfertigt bei einer Marke auch entsprechend höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit.

Wettbewerbsrecht: Spitzengruppenbehauptung

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 – 6 U 190/15 – „Eines der wichtigsten Meinungsforschungsinstitute“ –

Die Beklagte warb u.a. damit, „zu den wichtigsten Meinungsforschungsinstituten Deutschlands“ zu gehören. Dies stellt eine sog. Spitzengruppenbehauptung dar. Trifft die Behauptung nicht zu, so liegt darin eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn die Eigenbeschreibung mit „wichtig“ hat, ähnlich wie „führend“, einen nachprüfbaren Tatsachenkern, der sich sowohl quantitativ auf den Umfang des Unternehmens als auch qualitativ auf die Beschaffenheit seiner Leistungen beziehen kann. Im vorliegenden Fall ging es nun darum, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob diese Spitzengruppenbehauptung zutrifft.

In einem Prozess wegen irreführender Werbeaussagen trifft zwar grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der beanstandeten Aussage. Im Bereich einer Spitzengruppenwerbung ist jedoch derjenige, der mit seiner Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe wirbt, zunächst einmal gehalten, im Rahmen seiner prozessualen Aufklärungspflicht darzulegen und ggf. zu beweisen, worauf sich seine Spitzengruppenbehauptung stützt. Dabei kann er sich, so das Gericht, „insbesondere nicht darauf zurückziehen, die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber seien ihm nicht bekannt, da er sie selber in seiner Werbung einbezogen hat“.

Das OLG Köln führt hierzu weiter aus:

„Bei der Behauptung, eine Spitzen(gruppen)Stellung einzunehmen, erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800 [802] – Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2004, 786 [788] – größter Online-Dienst).

Erfasst die Behauptung (wie beispielsweise die „Größe“ eines Unternehmens) mehrere Aspekte (Zahl der Kunden, Umsatz), so muss die Behauptung im Hinblick auf jeden dieser Aspekte zutreffend sein. Die Werbung ist irreführend, wenn die Erwartung des Verkehrs insoweit auch nur teilweise enttäuscht wird (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 646).

Erforderlich wäre daher im vorliegenden Fall, dass die Bekl. sowohl hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung, als auch der Wahrnehmung ihrer Ergebnisse in der relevanten Öffentlichkeit zu einer abgrenzbaren Gruppe von Meinungsforschungsinstituten gehören würde, die einen deutlichen Abstand vom Rest des Marktes wahrt“.

Dies hat das OLG Köln im konkreten Fall verneint.

Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung durch Verwendung fremder Marke

OLG Jena, Urteil vom 25.05.2016 – 2 U 514/15 – „Markenlogo auf Werkstattpylone“

In diesem Fall ging es um das komplexe Verhältnis zwischen Markenrecht einerseits und Wettbewerbsrecht andererseits, wenn die unzulässige Verwendung einer Marke zugleich eine Irreführung des Verkehrs darstellen kann.

In der Regel hat das Markenrecht gegenüber dem Wettbewerbsrecht Vorrang, wenn sich die Irreführung allein in der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erschöpft, ohne dass Umstände vorliegen, die eine darüber hinaus gehende unlautere Irreführung begründen. Wenn letzteres vorliegt, so können die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht nur vom Markeninhaber (neben seinen markenrechtlichen Ansprüchen) geltend gemacht werden, sondern etwa auch von einem zur Geltendmachung derartiger Ansprüche gesetzlich befugten Verband.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall lag darin, dass die Markeninhaberin die unzulässige Verwendung ihrer Marke wohl ausdrücklich duldete, was nach Auffassung des Gerichts jedoch nichts an der objektiv gegebenen unlauteren Irreführung ändere.

Die Beklagte hatte als Betreiberin einer Autowerkstatt das als Bildmarke geschützte Logo eines Automobilherstellers werbemäßig am Betriebsgebäude, auf Pylonen und in Geschäftspapieren verwendet, ohne selbst Vertragshändlerin dieses Automobilherstellers zu sein. Hierdurch wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils – in irreführender Weise suggeriert, ein vertraglich autorisierter Händler zu sein. Es ist einer Autowerkstatt zwar nach der Rechtsprechung gestattet, „durch eine zumindest zurückhaltende Nennung von Kraftfahrzeugmarken auf seine Kompetenz hinzuweisen. Dabei gilt, dass insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Marken genannt wird, der relevante Durchschnittsverbraucher umso weniger davon ausgeht, dass der Händler in all diese Vertriebsorganisationen eingebunden ist“.

Weiter führt das OLG Jena jedoch aus, dass es „irreführend ist […], wenn freie Anbieter durch die Verwendung eines vollständigen Markenlogos dem Publikum suggerieren, es bestehe eine besondere vertragliche Verbindung zu dem Hersteller der unter Marke vertriebenen Produkte“. Hierbei gebiete die zurückhaltende Nennung von Marken, dass „zumindest die hervorgehobene Darstellung des Bildelementes und des Originalschriftzuges“ unterlassen werden.

Als zulässig erachtete das Gericht hingegen im Zusammenhang mit der Nennung des Automobilherstellers die Bezeichnung „Spezialwerkstatt“, da allein der „Hinweis auf eine Spezialisierung in Bezug auf Reparaturen […] keine Einbindung in die Vertriebsorganisation [des Automobilherstellers]“ suggeriere. Dies gilt insbesondere, wenn daneben noch weitere Marken anderer Autohersteller genannt sind. Allerdings sei die Spezialisierung entsprechend nachzuweisen.

Geschäftliche Bezeichnung: Übergang des Rechts am Namen einer Gaststätte auf den Grundstückserwerber

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2016 – 6 U 19/16 „Apfelweinlokal“ –

Der Antragsteller betrieb von 2004 bis 2015 als Pächter eine Gaststätte, die bereits zuvor mehrere Jahrzehnte lang durch wechselnde Inhaber unter derselben Bezeichnung betrieben worden war. Im Jahre 2008 veräußerte der bisherige Eigentümer die Immobilie (auch) an den Antragsgegner. Wenig später meldete der Pächter (Antragsteller) eine mit dem Namen der von ihm betriebenen Gaststätte identische deutsche Marke für die „Verpflegung von Gästen in Restaurants“ an. Daraufhin eröffnete der Antragsteller im Jahre 2011 eine weitere gleichlautende Gaststätte in einem anderen Stadtteil. Als der neue Eigentümer der Immobilie (Antragsgegner) Ende 2015 nach Beendigung des Pachtvertrags beabsichtigte, die Gaststätte unter demselben Namen fortzuführen, untersagte dies der bisherige Pächter (Antragsteller) unter Hinweis auf seine 2009 eingetragene gleichlautende Marke.

Das Landgericht Frankfurt a.M. erließ zugunsten des Antragstellers eine einstweilige Verfügung und bestätigte diese nach Widerspruch des Antragsgegners. Die Berufung des Antragsgegners hatte jedoch Erfolg: das Oberlandesgericht Frankfurt hob die einstweilige Verfügung wieder auf, da dem Antragsgegner als neuer Eigentümer ein älteres Recht an dem Namen der Gaststätte zustehe. Dies begründete das OLG wie folgt:

Nach der Rechtsprechung stehen bei der Verpachtung eines mit einem Gaststättennamen (sog. Etablissementbezeichnung) versehenen Geschäftslokals die Rechte am Gaststättennamen grundsätzlich dem Verpächter zu. Etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn „der Eigentümer mit dem Betreiber der Gaststätte keinen Pachtvertrag über den Gaststättenbetrieb, sondern einen reinen Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen hat; in diesem Fall ist Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Etablissementbezeichnung der Mieter“.

Da im vorliegenden Fall das von dem Antragsteller betriebene Apfelweinlokal schon vor ihm bereits seit vielen Jahren von anderen Pächtern unter dem gleichen Namen betrieben worden war, stand dieses Namensrecht mit einer entsprechenden Jahrzehnte alten Priorität zunächst dem Voreigentümer und nach Verkauf der Immobilie dem Antragsgegner (als Mitglied der neuen Eigentümergemeinschaft) zu. Denn das Gericht bejahte das Bestehen eines Pachtvertrages, worin dem Antragsteller nur ein Nutzungsrecht am Namen eingeräumt worden war.

Dass der Antragsgegner nur das Grundstück bzw. die Immobilie, nicht aber auch den Geschäftsbetrieb der Gaststätte erworben hatte, stand einem Erwerb des Rechts am Gaststättennamen nicht entgegen, da die neuen Eigentümer mit dem Erwerb des Grundstückes zugleich als neue Verpächter in den Pachtvertrag eingetreten seien. Eine (mögliche) separate Veräußerung des Geschäftsbetriebs an den Antragsteller oder an Dritte war nicht erfolgt.

Auch die nur vorübergehende Schließung der Gaststätte Ende 2015 für ca. 2-3 Monate zum Zwecke der Renovierung ließ das Unternehmenskennzeichenrecht am Gaststättennamen nicht erlöschen.